Friday, 12. March 2010
Die Geschichte der Todesstrafe in der ehemaligen DDR Teil-2 - Rechtsgrundlagen
In der SBZ und DDR existierten, zum Teil zeitgleich und abhängig vom Tatvorwurf, mehrere Rechtsgrundlagen für die Verhängung der Todesstrafe. Die vor Gründung der DDR von den Alliierten bzw. allein von der sowjetischen Besatzungsmacht erlassenen Regelungen hatten teilweise noch bis in die 50er Jahre hinein Bestand, während gleichzeitig schon DDR-Gesetzgebung galt. Verhängt werden konnte die Todesstrafe für drei Tatbestände: NS-Verbrechen, Staatsverbrechen/Spionage/ Wirtschaftsverbrechen sowie Mord. In der Regel geben die – politisch gesteuerten – Urteile allein noch gar keinen Aufschluss über die eigentliche Tat und ihre Umstände. Erst bei ausführlicher Untersuchung jedes Einzelfalls lassen sich die Hintergründe historisch richtig darstellen.
Von der Gründung der DDR 1949 bis zur Abschaffung der Todesstrafe wurden 231 Todesurteile verkündet. Davon sind nach heutigen Erkenntnissen insgesamt 160 vollstreckt worden, 64 in Leipzig. Da die Umstände der Hinrichtungen in der DDR strenger Geheimhaltung unterlagen und nur wenige schriftliche Quellen überliefert sind, können diese Zahlen jedoch nur als vorläufiger Forschungsstand betrachtet werden – es ist nicht ausgeschlossen, dass in Zukunft weitere Einzelfälle recherchiert werden.