Sunday, 05. February 2012
Verfassung des Landes Hessen

Die hessische Verfassung kennt immer noch die Todesstrafe (Artikel 21 Absatz 1 Satz 2). Die Verfassung des Landes Hessens ist älter als das Grundgesetz, nämlich aus dem Jahre 1946, damals war die Todesstrafe noch im Gebrauch und wurde auch in den einzelnen Bundesländern vollzogen. Erst mit dem Grundgesetz von 1949 wurde die Todesstrafe Landesweit abgeschafft.
Vom 1. Dezember 1946
Artikel 21
Gesetzliche Strafen
1) Ist jemand einer strafbaren Handlung für schuldig befunden worden, so können ihm auf Grund der Strafgesetze durch richterliches Urteil die Freiheit und die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen oder beschränkt werden. Bei besonders schweren Verbrechen kann er zum Tode verurteilt werden.
2) Die Strafe richtet sich nach der Schwere der Tat.
(3) Alle Gefangenen sind menschlich zu behandeln.
Das Grundgesetzes sieht jedoch die Abschaffung der Todesstrafe vor: "Die Todesstrafe ist abgeschafft." (Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Art. 102). "Bundesrecht bricht Landesrecht." Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Art. 31.