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Weissrussland (Belarus), Minsk
Rechtsgrundlage für die Einführung des Moratoriums für die Todesstrafe geschaffen
31.03.2004, (mk), 965
Seit November 2003 befasste sich das Verfassungsgericht der Republik Belarus mit dem Thema der Verfassungskonformität der Rechtsnormen, die die Möglichkeit von Anwendung der Todesstrafe in Belarus vorsehen.

Die Überprüfung des Vorganges erfolgte auf Antrag der Repräsentantenkammer der Nationalversammlung. In der öffentlichen Gerichtsverhandlung waren Repräsentanten aller zuständigen Staatsorgane einbezogen, u.a. die des Parlamentes, des Justizministeriums, des Obersten Gerichtes und der Staatsanwaltschaft.

Das Gericht hat u.a. festgestellt, dass die entsprechenden Paragraphen des Strafgesetzbuches, welche die Möglichkeit der Anwendung von Todesstrafe vorsehen, keinen Hinweis auf den in der Verfassung verankerten provisorischen Charakter dieser Norm enthalten. Demgemäss muss das Strafgesetzbuch in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz des Landes gebracht werden. Deshalb verwies das Verfassungsgericht darauf, dass sowohl das Parlament als auch der Staatspräsident über die für das Verhängen des Moratoriums notwendigen Vollmachten verfügen. Gleichzeitig hat das Gericht darauf hingewiesen, dass dem eventuellen Verhängen des Moratoriums keine Rechtshürden im Wege stehen.

Mit dieser Entscheidung des Verfassungsgerichts wurde die Rechtsgrundlage für eine mögliche Einführung des Moratoriums für die Todesstrafe geschaffen. Bei der Begründung seines Beschlusses hat das Gericht u.a. ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Republik Belarus, die sich zur Priorität der allgemein anerkannten Prinzipien des Völkerrechtes bekennt, die Rücksicht auf die internationale Tendenz zur Abschaffung der Todesstrafe nehmen soll. In diesem Zusammenhang haben die Richter ihre positive Bewertung darüber zum Ausdruck gebracht, dass Belarus die Resolution der UNO-Menschenrechtskommission zur Abschaffung der Todesstrafe traditionell miteinbringt.

Wie der Vertreter der Antragstelle, das Mitglied der Repräsentantenkammer der Nationalversammlung Herr Andrej Narejko der Presse gegenüber erklärt hat, stellt diese Entscheidung eine Möglichkeit dar, weitere Schritte in der Einrichtung des Moratoriums zu unternehmen. Dabei sei es durchaus nicht ausgeschlossen, dass die Parlamentsmitglieder bereits während der nächsten Tagung der Repräsentantenkammer die Initiative ergreifen werden, die Normen des Strafgesetzbuches, die die Möglichkeit der Todesstrafe vorsehen, im Sinne der Entscheidung des Gerichts zu ändern.


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